All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

Letzte Aktualisierung: 23.06.2024


1. All­ge­meines

Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle zwis­chen Marko Sobloher, Hatrix, nach­fol­gend Hatrix genannt, und ihrem Auf­tragge­ber abgeschlosse­nen Verträge. Sie sind vere­in­bart, wenn der Auf­tragge­ber ihnen nicht unverzüglich nach Zugang wider­spricht. Hatrix erbringt alle Leis­tun­gen auss­chließlich auf der Grund­lage dieser AGB.

2. Ange­bot

Die in Ange­boten von Hatrix aufge­führten Preise ver­ste­hen sich netto zzgl. der geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer. Mehraufwand, der in einem Ange­bot nicht enthal­ten ist, wird — sofern nicht anders vere­in­bart — mit einem Net­tostun­den­lohn von derzeit 70 Euro berechnet.

3. Vergü­tung

Die Vergü­tung von Hatrix wird (sofern nicht pauschal vere­in­bart) nach Zeitaufwand abgerech­net, der Stun­den­satz beträgt 70 Euro zzgl. der z. Zt. gülti­gen Mehrw­ert­s­teuer von 19 %. Die Vergü­tun­gen sind bei Liefer­ung ohne Abzug fäl­lig. Bei aufwändi­geren Pro­jek­ten ist nach Abnahme des Design-​Entwurfs min­destens ein Drit­tel der Auf­tragssumme zur Zahlung fällig.

4. Lieferzeit

Liefer­t­er­mine bzw. feste Abga­beter­mine bedür­fen der Vere­in­barung. Die Lieferzeit beträgt anson­sten die notwendige Bear­beitungszeit durch Hatrix, allerd­ings nur bei Erfül­lung der Mitwirkungspflichten des Auf­tragge­bers. Verzögert sich die Durch­führung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­tragge­ber zu ver­ant­worten hat, so kann Hatrix eine angemessene Erhöhung der Vergü­tung verlangen.

5. Mate­ri­alien

Alle zur Durch­führung des Auf­trags notwendi­gen Mate­ri­alien (Bilder, Texte, Grafiken etc.) wer­den vom Auf­tragge­ber in dig­i­tal ver­w­ert­barer Form geliefert. Ist eine zusät­zliche Bear­beitung oder Recherche durch Hatrix erforder­lich, so ist dies schriftlich zu vere­in­baren und geson­dert zu vergüten. Der Stun­den­satz für zusät­zliche Arbeiten beträgt 70 Euro zzgl. MwSt.

6. Urhe­ber­recht und Nutzungsrechte

Hatrix überträgt dem Auf­tragge­ber die für den jew­eili­gen Ver­wen­dungszweck erforder­lichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vere­in­bart ist, wird das auss­chließliche Nutzungsrecht ohne Weit­erüber­tra­gungsmöglichkeit über­tra­gen. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auf­tragge­ber erst nach voll­ständi­ger Bezahlung der Vergü­tung über. Hatrix bleibt in jedem Fall berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfäl­ti­gun­gen im Rah­men der Eigen­wer­bung zu ver­wen­den. Eine Weit­er­gabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vere­in­barung zwis­chen Hatrix und Auf­tragge­ber. Arbeitsmit­tel (Daten­träger, Entwurf­s­ma­te­ri­alien usw.) bleiben jew­eils im Eigen­tum von Hatrix.

7. Her­aus­gabe von Daten

Hatrix ist nicht ver­plichtet, Daten­träger, Dateien und Daten her­auszugeben. Wün­scht der Auf­tragge­ber, dass Hatrix ihm Daten­träger, Dateien und Daten zur Ver­fü­gung stellt, ist dies schriftlich zu vere­in­baren und geson­dert zu vergüten.

8. Haf­tung

Den Ersatz für Schä­den des Nutzers, die von Hatrix verur­sacht wur­den, leis­tet Hatrix:
a) immer, wenn eine Hauptleis­tungspflicht dieses Ver­trages oder eine son­stige wesentliche Pflicht schuld­haft ver­letzt wurde, sowie
b) in allen übri­gen Fällen, wenn der Schaden auf Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit zurück­zuführen ist. In allen brigen Fällen ist die Haf­tung der Höhe nach auf solche ver­tragstyp­is­chen Schä­den begrenzt, die zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses vernün­ftiger­weise vorherse­hbar waren. Als vorherse­hbare Schaden­shöhe gilt für den einzel­nen Schaden die dreifache Ver­tragssumme. Hatrix ist weder presserechtlich noch urhe­ber– oder wet­tbe­werb­srechtlich für die Ver­wen­dung von Inhal­ten ver­ant­wortlich, die der Auf­tragge­ber liefert. Sollte Hatrix durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genom­men wer­den, stellt der Auf­tragge­ber Hatrix von der Haf­tung frei.

9. Schluss­bes­tim­mungen

Gerichts­stand ist der Sitz von Hatrix. Für den Ver­trag ist das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land maßgebend. Bei Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Bedin­gun­gen behal­ten die übri­gen ihre Gültigkeit. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers wer­den nicht Vertragsbestandteil.